Selbsthilfeförderung
Auszug aus dem Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V
„Die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen und ihre Verbände wird durch § 20h SGB V geregelt: § 20h SGB V – Förderung der Selbsthilfe
Möglichkeiten und Grundsätze der Selbsthilfeförderungen
Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe kann in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen. Das Charakteristikum der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ist ihre Betroffenenkompetenz. Vor allem durch gegenseitige Hilfe und Unterstützung in Gruppen schafft sie Akzeptanz bei betroffenen Menschen und ihren Angehörigen und ermöglicht niedrigschwellige Hilfestrukturen. Der Erfolg der Selbsthilfe beruht vor allem auf Eigeninitiative und Eigenverantwortung ihrer Mitglieder und ihre Leistungen im Wesentlichen auf freiwilligem Engagement und Ehrenamtlichkeit.
Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände unterstützen und fördern seit Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe sowie die der Selbsthilfekontaktstellen durch immaterielle, sächliche und finanzielle Hilfen. Mit der finanziellen Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen tragen die Krankenkassen
Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung
Die Fördermittel der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung sind pauschale Zuschüsse, mit denen die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich rechtlichen Einrichtungen einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe leisten.
Krankenkassenindividuelle Förderung
Sie zeichnet sich v.a. durch nachvollziehbare Ziele und ggf. besondere Förderschwerpunkte aus. Durch die krankenkassenindividuelle Förderung ist es den Krankenkassen weiterhin möglich, Vorhaben der Selbsthilfe insbesondere zum Nutzen ihrer Versicherten zu stärken. Die krankenkassenindividuelle Förderung bietet aber auch der Selbsthilfe die Chance, besondere, zeitlich begrenzte Vorhaben gemeinsam mit den Krankenkassen zu realisieren.“
Im Rechnungsjahr 2024 haben wir folgende Förderungen erhalten
Förderung nach §20h SGB V
Landesverband Nordrhein-Westfalen |
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IKK classik Pauschal LV NRW | 2.379,50 EUR |
AOK NRW REHACARE Düsseldorf | 1.665,00 EUR |
Summe Förderung | 4.044,50 EUR |
Wir bedanken uns im Namen unserer Mitglieder für die obige finanzielle Unterstützung durch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und für die gute Zusammenarbeit mit den Fördergebern.