Auswirkungen der AKI Richtlinien für beatmete und/oder tracheotomierte Patienten

Ein Erfahrungsbericht von René Jeuck, Sprecher der Wachkoma Angehörigen Selbsthilfe-NRW.

Als pflegender Angehöriger einer intensivpflegebedürftigen Angehörigen sehe ich mich aktuell mit dem gleichen PROBLEM konfrontiert, wie viele andere Menschen auch, die sich um ihre Angehörigen im eigenen häuslichen Umfeld kümmern. Genauer gesagt, dessen Krankheitsbild sich so darstellt, dass sie oft neben einer neurologischen Erkrankung auch beatmet werden müssen oder tracheotomiert sind. Was in der Vergangenheit die außerklinische Intensivpflege (AKI) durch einen 24/h Pflegedienst betraf, reichte eine Verordnung des Hausarztes (Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V) für die Versorgung (in der Regel für 1 Jahr) aus. Damit ist es vorbei! Innerhalb einer Übergangsfrist konnte ein Arzt mit Zusatzausbildung die AKI-Verordnung nach § 37c SGB V (Formulare 62B, und 62C) ausstellen, die bis Ende 2024 Gültigkeit hat. Ab dem 01.01.2025 wird zusätzlich vor einer AKI Verordnung eine Potentialerhebung durch einen zweiten Facharzt benötigt (Formular 62A) und jetzt wird es schwierig. Grundsätzlich ist es eh nicht leicht einen entsprechenden Arzt in Wohnortnähe zu finden. Und wenn das der Fall ist, ist nicht garantiert, dass dieser auch dazu bereit ist, für Hausbesuche größere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen. Ab Januar 2025, wenn man den zweiten Facharzt für die erforderliche Potentialerhebung benötigt, wird es wirklich schwer! Von den Krankenkassen erhält man keine Unterstützung, obwohl diese bei der Suche nach Fachärzten helfen sollen. Aber, an dieser Stelle hatte man mich an das Internetportal „gesund.bund.de“ verwiesen, denn hier könnte ich die entsprechenden Fachärzte finden. Das ist zwar richtig, aber es sieht so aus als würde diese Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nicht gepflegt bzw. aktualisiert. Wenn man im Netz ein wenig recherchiert findet man auch den Grund dafür:

Das Landgericht (LG) Bonn entschied in einem Verfahren, dass einem Verlag, der Gesundheitsportale betreibt, ein Unterlassungsanspruch gegen das Nationale Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ zustehe. Durch seine Informationsbereitstellung zu allgemeinen Gesundheitsthemen habe das Nationale Gesundheitsportal gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen, das sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) herleitet (LG Bonn, Urt. v. 28.06.2023, Az. 1 O 79/21).

Kläger war ein Verlag, der mehrere Gesundheitsportale betreibt. Der Verlag kann sich jetzt freuen, die Menschen die auf diese wichtigen Informationen angewiesen sind wohl eher weniger! Somit bleibt es den Angehörigen leider nicht erspart, ohne eine verlässliche ärztliche Versorgungsstruktur weiterhin selbst intensiv nach den entsprechenden Fachärzten zu suchen. Eine absolut inakzeptable Situation, die schnellstens rechtlich geklärt und abgestellt werden muss!

Wenn Sie nähere Informationen über die neue Richtlinie für die Verordnung von AKI (Außerklinischer Intensivpflege) benötigen, so finden Sie viele interessante Beiträge auf unserer Bundesverbandshomepage (www.shvfg.de) unter der Rubrik „IPReG“!

Das könnte dich auch interessieren …